Ziel dieser Unterseite ist es, allgemeine Informationen zum Thema Nachteilsausgleich bereitzustellen. Informationen über die Antragstellung, die Voraussetzungen etc. bezüglich eines Nachteilsausgleichs an einer spezifischen Hochschule sind in der Regel auf den Websites der einzelnen Hochschulen zu finden.
Wichtig: Die Notwendigkeit und die Gestaltungsmöglichkeiten von Nachteilsausgleichen können bei gleicher Beeinträchtigung sehr unterschiedlich ausfallen. Die jeweiligen Bedingungen am Studienort und die jeweiligen Anforderungen des Studienfachs inklusive der Prüfungsbedingungen spielen dabei eine wichtige Rolle (siehe dazu Websites/Beratungsstellen der Hochschulen)
Ein Nachteilsausgleich an einer Hochschule ist ein zentraler, idealerweise im Qualitätsmanagement eingebetteter Prozess, um die Teilnahme am Studienbetrieb als Ganzes für Studierende mit Behinderung zu ermöglichen.
Unter Nachteilsausgleich versteht man verhältnismässige Anpassungen der Studien- und Prüfungsbedingungen, welche notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile der betroffenen Studierenden auszugleichen und dadurch die Chancengleichheit zu gewährleisten. Auch bei der Gewährung des Nachteilsausgleichs müssen die zentralen inhaltlichen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllt werden.
Mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung ein Studium und Prüfungen zu meistern kann für Studierende in hohem Masse anstrengend sein, denn es gilt, zahlreiche Hindernisse zu überwinden.
Studierende können aufgrund ihrer Beeinträchtigung z. B. Prüfungen und Leistungsnachweise nicht in der vorgegebenen Weise oder im vorgesehenen Zeitrahmen erbringen und brauchen formal modifizierte Bedingungen. Diese können bei Hochschulen mit einem Nachteilsausgleich beantragt werden. Die meisten Hochschulen verfügen über standardisierte Prozesse dazu. Das Lernziel selbst wird dabei nicht angepasst.
Ziel der Anpassungen im Bereich der Prüfungsgestaltung ist ausschliesslich der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Die gewährten Anpassungen dürfen weder zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Studierenden führen, noch die Prüfung zentraler Fähigkeiten auslassen, welche für die Ausübung eines Berufs wichtig sind. Der Studienabschluss muss gleichwertig bleiben.
Die Anpassungen an die spezifischen Bedürfnisse können unter anderem folgende formale Massnahmen umfassen:
Bei Prüfungen können dies sein: Pausen, Zeitverlängerung, Benutzung eines Computers oder eigener Hilfsmittel, besondere Prüfungsform (z. B. mündlich anstelle von schriftlich).
Im Studium sind dies oftmals: Arbeitsassistenz, Studienzeitverlängerung etc.
Die gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich finden sich in Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV). Unter dem Titel Rechtsgleichheit gibt dieser Artikel vor, dass keine Person diskriminiert werden darf – namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), welches die Vermeidung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung bezweckt, wird der Begriff Benachteiligung folgendermassen definiert:
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als Nichtbehinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter notwendig ist. (BehiG Art. 2 Abs. 2).
Der Nachteilsausgleich ist dementsprechend eine mögliche unterschiedliche Behandlung, welche der Kompensation behinderungsbedingter Nachteile dient.
Weiterhin wird dieser gesetzliche Anspruch im BehiG namentlich für Aus- und Weiterbildung bestimmt (siehe Art. 2 Abs. 5). Demzufolge liegt eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere dann vor, wenn:
Eine studienrelevante Beeinträchtigung kann sich sehr verschieden auswirken. Massgebend ist der individuelle und entsprechend ausgewiesene Bedarf. Voraussetzungen zur Verfügung eines Nachteilsausgleichs sind:
Nachteilsausgleiche in Prüfungen (schriftlich/mündlich):
Anderweitige Nachteilsausgleiche:
Diese Auflistungen möglicher Nachteilsausgleiche sind nicht abschliessend.
Die konkrete Umsetzung der Nachteilsausgleiche ist innerhalb der jeweiligen Hochschule individuell geregelt.
Detaillierte Informationen zur Berücksichtigung von Kompensationsmassnahmen sind auf den Websites der Hochschulen zu finden.
Es steht Studierenden mit Behinderung frei, jedes Studium zu wählen und auszuüben (Zulassungsbedingungen vorausgesetzt). Jedoch gilt es zu beachten, dass Inhalt und Anforderungen des Studiums nicht beeinträchtigt werden dürfen. Deswegen ist es wichtig, schon vor Beginn des Studiums mit den Beratungsstellen für Studierende mit Behinderung die speziellen Modalitäten abzuklären. Im Gespräch kann gemeinsam überprüft und festgestellt werden, ob den Anforderungen des Studiums entsprochen werden kann.
An fast allen Hochschulen gibt es Kontaktstellen für Studierende und Studieninteressierte mit Behinderungen und chronischen oder psychischen Erkrankungen. Sie beraten insbesondere zu Nachteilsausgleichen bei Zulassung, im Studium und in Prüfungen. Die frühzeitige Kontaktaufnahme empfiehlt sich in jedem Fall.