Eine inklusive Bildung auf allen Stufen schafft die Grundlage dafür, dass alle Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, ihr Potenzial frei entfalten können. Nur durch eine chancengleiche Ausbildung für alle kann das viel diskutierte Ziel der Teilnahme am Erwerbsleben erreicht werden und damit eine gleichberechtigte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Schliesslich ist Bildung auch die Voraussetzung zur freien Meinungsbildung und -äusserung, wodurch diesem grundlegenden Menschenrecht Rechnung getragen wird.
Mit dem Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung (BV) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verfügt die Schweiz über wichtige Rechtsgrundlagen, um die Nichtdiskriminierung und Inklusion im Bildungsbereich zu gewährleisten. Diese werden ergänzt durch unterschiedliche Rechtsnormen in den Kantonen und auf internationaler Ebene durch die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).
Eine Auswahl der wichtigsten nationalen wie internationalen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz für den Bildungsbereich im Überblick:
[1] Eine Benachteiligung liegt gemäss BehiG Art. 2 Abs. 2 vor, wenn Menschen mit Behinderungen «rechtlich oder tatsächlich anders als Nichtbehinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter notwendig ist».
Die Beseitigung einer Benachteiligung kann von Menschen mit Behinderungen beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde verlangt werden, sofern die Beseitigung verhältnismässig ist. Anders als im Baubereich gibt es für diese Anpassungen keine allgemeinen Normen – die Gerichte haben diese zu konkretisieren.
In der internationalen, von der Schweiz ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention ist insbesondere der Art. 24 von Bedeutung, jener der Bildung. In Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 BV wird die Inklusion im Bildungsbereich verankert. Die UN-BRK formuliert Grundsätze, an denen sich die Entwicklung des Bildungssystems zu orientieren hat. Grundlegend ist:
Von besonderer Bedeutung sind hier die in Art. 24, Abs. 2, lit. c genannten angemessenen Vorkehrungen, welche verlangen, dass vorausplanende Massnahmen ergriffen werden, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Damit können Einzelmassnahmen, die oftmals zu spät erfolgen und so zu Benachteiligungen führen, vermieden werden. Dazu gehört z. B. der hindernisfreie bauliche und technische Zugang zur Hochschule oder die Implementierung einer hindernisfreien Didaktik, für welche die Lehrpersonen vorgängig geschult und beraten werden müssen.